Erklärung zur Barrierefreiheit

Die in.Stuttgart Veranstaltungsgesellschaft mbH & Co. KG ist bemüht, ihre Webseite in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen. Wir arbeiten daran die bestehenden Barrieren zu beheben. Als Zwischenschritt wird die Assistenzsoftware EyeAble auf der Webseite implementiert.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Webseite https://www.stadtwerke-lichterfestival.de.

1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Webseite ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.

2. Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:

a) Unvereinbarkeit mit § 10 Absatz 1 L-BGG

  • Es sind keine Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache vorhanden.
  • Es sind keine Erläuterungen in Leichter Sprache vorhanden.
  • Es ist kein Tastaturfokusindikator vorhanden. 
  • Zu dem Stadtwerke Stuttgart Lichterfest Aftermovie 2024 gibt es keine Textalternative oder Audiodeskription.
  • Die Kontraste entsprechen in manchen Bereichen (Text- und Nicht-Text-Inhalte) nicht den Richtlinien. 
  • Auf der Webseite sind vereinzelt Textbilder eingebunden.
  • Ein Teil der Textbilder hat keinen Alt-Text, der den visuell dargestellten Text enthält. 
  • Das Untermenü, welches durch das Überfahren der Hauptmenüpunkte mit dem Zeiger sichtbar wird, kann nicht geschlossen werden, ohne den Zeiger oder Tastaturfokus zu bewegen. 
  • Die Bilder-Karusselle können nicht durch den Nutzer gestoppt werden.
  • Wenn die Zeilenhöhe, Abstände nach Absätzen, Buchstabenabstände und Wortabstände vom Nutzer geändert werden, kann dies zu einem Verlust von Inhalten und Funktionalität führen.
  • Es können nicht für alle Bestandteile der Benutzerschnittstelle Name und Rolle durch Software bestimmt werden. 
  • In Inhalten, die mit Auszeichnungssprachen implementiert sind, können nicht alle Statusmeldungen mittels Rollen oder Eigenschaften durch Software bestimmt werden.
  • PDFs sind nicht vollständig barrierefrei. 

b) Unverhältnismäßige Belastung

  • Unter dem Menüpunkt „Anreise“ ist der CO2-Rechner von Carbon Footprint Ltd. eingebunden. Dieser Bereich ist nur teilweise mit dem § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar. Auf die Gestaltung dieses Plug-Ins kann die in.Stuttgart Veranstaltungsgesellschaft mbH & Co. KG keinen Einfluss nehmen.

3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 03.06.2025 erstellt.

Die Erklärung beruht auf einer Selbstbewertung nach dem § 4 Absatz 2, Ziffer 1 L-BGG. 

Die Erklärung wurde zuletzt am 03.06.2025 überprüft.

4. Rückmeldung und Kontaktangaben

Sollten Ihnen Mängel in Bezug auf die barrierefreie Gestaltung unserer Seite https://www.stadtwerke-lichterfestival.de auffallen, wenden Sie sich gerne an uns. Unter folgender Adresse oder über das Kontaktformular können Sie Kontakt mit uns aufnehmen: 

in.Stuttgart Veranstaltungsgesellschaft mbH & Co. KG
Mercedesstraße 50
D-70372 Stuttgart

Telefon +49 711 9554-30
Telefax +49 711 9554-3100

info(@)in.stuttgart.de

Kontaktformular 

5. Schlichtungsverfahren

Wenn Sie der Meinung sind, dass diese Webseite nicht barrierefrei zugänglich ist, können Sie unsere in Ziffer 4 genannte Stelle oder Person darüber informieren.

Falls wir Ihnen nicht oder nicht zufriedenstellend innerhalb von vier Wochen ab Zugang Ihrer Anfrage antworten, können Sie sich an die Schlichtungsstelle des Landeszentrums Barrierefreiheit (LZ-BARR) wenden. Die Schlichtungsstelle erreichen Sie wie folgt:

Landeszentrum Barrierefreiheit
Schlichtungsstelle
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 123 39375

E-Mail: schlichtung(@)barrierefreiheit.bwl.de
Webseite: https://barrierefreiheit-bw.de/

Die Kontaktdaten des für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.

Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.