Park- und Platzordnung

Stand: 28.04.2026

Allgemeine Informationen

Der Höhenpark Killesberg ist einmal jährlich Veranstaltungsort für das Stuttgarter Lichterfestival. Es handelt sich um eine hügelige Parklandschaft mit Bewaldung und teilweise steil abfallenden Hängen. Außerhalb der geteerten Wege gibt es zahlreiche natürliche Flächen wie Rasen, Sand und Schotter, die uneben sein können. Ebenso sind zahlreiche Blumenbeete angelegt, die zu schonen sind. Dieses Gelände macht einerseits eine Veranstaltung wie das Stuttgarter Lichterfestival einzigartig, anderseits gibt es aber auch natürliche Gefahrenpotenziale, die trotz bester Vorbereitung und Kontrolle durch die Veranstalterin und des Betreibers des Parks (Garten-, Friedhofs- u. Forstamt) nie zu hundert Prozent ausgeschlossen werden können. Deshalb achten Sie bitte auf entsprechende Kleidung und Schuhe. Bewegen Sie sich auf den beleuchteten Wegen und begeben Sie sich über die beleuchteten Wege – auch in Notfällen – zu den Parkausgängen.

Diese Platzordnung tritt am 07. Juli 2026, 07.00 Uhr, in Kraft und gilt bis zum 14. Juli 2026, 18.00 Uhr. Die in.Stuttgart übt das Hausrecht während dieses Zeitraums aus. 
Die Platzordnung wird durch Anschläge am Eingang des Veranstaltungsgeländes und auf der Veranstaltungshomepage bekannt gemacht.

1. Mit dem Zutritt in den Veranstaltungsbereich erkennt der/die Besuchende die Park- und Platzordnung an.
2. Es ist nur der Aufenthalt in dem für Besuchende freigegebenen Teil des Veranstaltungsgeländes erlaubt.
3. Ein Anspruch auf Betreten des Veranstaltungsbereichs besteht nicht, insbesondere dann nicht, wenn durch den Ordnungsdienst oder die Polizei die Überfüllung des Veranstaltungsbereichs festgestellt wurde.
4. Jede/r Ticketinhabende wird darauf hingewiesen, dass während der Veranstaltung von der Veranstalterin oder deren Beauftragten Bild- und Tonaufnahmen gemacht und gegebenenfalls veröffentlicht werden. Dies gilt für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die von der Veranstalterin oder deren Beauftragten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden.

1.    Der von der Veranstalterin beauftragte Ordnungsdienst ist berechtigt, die Besuchenden – auch mit technischen Hilfsmitteln – auf die Mitnahme von verbotswidrig mitgeführten Gegenständen hin zu durchsuchen und diese sicherzustellen.
2.    Der Zugang zu der Veranstaltung wird nur bei Vorlage eines gültigen Tickets oder sonstigen von der Veranstalterin oder anderen hierzu Befugten ausgestellten Berechtigungsnachweisen gewährt. Jede/r Besuchende ist beim Betreten des Veranstaltungsbereichs verpflichtet, dem Sicherheits- und Ordnungsdienst sein Ticket bzw. seine Zugangsberechtigung unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Sollte zum Erwerb des Tickets eine Ermäßigung in Anspruch genommen worden sein, ist die entsprechende Berechtigung auf Anfrage ebenfalls beim Eintritt nachzuweisen. 
3.    Die Veranstalterin und der Ordnungsdienst behalten sich bei unbefugtem Betreten die Stellung eines Strafantrags wegen Hausfriedensbruch vor. 
4.    Veranstalterin, Beauftragte und Behörden haben das Recht, in Einzelfällen ohne Begründung das Betreten des Geländes zu verweigern und/oder Personen des Platzes zu verweisen. 

1.    Alle Besuchenden haben sich im Veranstaltungsbereich so zu verhalten, dass Personen nicht geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen unvermeidbar - behindert oder belästigt werden.
2.    Die Besuchenden haben den Anweisungen des Ordnungsdienstes, der Mitarbeiter der Veranstalterin, sonstiger von der Veranstalterin beauftragter Personen sowie der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungs- und Sanitätsdienstes Folge zu leisten. Dies gilt auch für Anweisungen, die über Lautsprecher erfolgen. 
3.    Alle Zugänge zum Gelände sind freizuhalten. Unbeschadet dieser Platzordnung können erforderliche weitere Anordnungen für den Einzelfall zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum erlassen werden. Den zu diesem Zweck ergehenden Weisungen der Polizei oder des Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten.
4.    Alle Personen sind aufgefordert, Abfälle in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter zu entsorgen.
5.    Das Mitbringen von Hunden und anderen Tieren ist nicht gestattet. Ausnahme sind Blinden- und sonstige Assistenzhunde. 
6.    Werbung und werbeähnliche Handlungen sind unzulässig. Werbematerial, Flyer, etc.  dürfen auf dem Veranstaltungsgelände nur mit schriftlicher Genehmigung vom Veranstalter verteilt oder ausgehändigt werden. 
7.    Die Aufsichtspflicht für Kinder liegt bei den Eltern.

1.    Den Besuchenden ist das Mitbringen folgender Gegenstände untersagt:
1.1.    alkoholische Getränke aller Art
1.2.    Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus Glas, zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind
1.3.    Getränke von mehr als 0,5 Liter pro besuchende Person
1.4.    Drohnen 
1.5.    Waffen, Druckgasflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder sonstige Gegenstände, die Ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind
1.6.    Sperrige Gegenstände. Dazu gehören insbesondere Gegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Gefahr für die Gesundheit anderer Besuchenden darstellen oder Gegenstände, durch deren Missbrauch eine solche herbeigeführt werden kann 
1.7.    Waveboard, Streetboard, Elektroroller und Fahrzeuge aller Art 
2.    Verboten sind:
2.1.    Politische Demonstrationen, Propaganda und in diesem Zusammenhang stehende Handlungen jeglicher Art
2.2.    Rassistische, fremdenfeindliche, verfassungsfeindliche Parolen oder Embleme zu verwenden oder zu verbreiten bzw. durch Gesten eine entsprechende Haltung kundzutun, ist ebenfalls verboten. Bei Zuwiderhandlungen behält sich die Veranstalterin vor, hierzu verwendete Gegenstände sicherzustellen und die Personen des Geländes zu verweisen.
3.    Verboten ist weiterhin:
3.1.    das Besteigen oder Übersteigen von erkennbar nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehenen Bauten oder Anlageteilen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Veranstaltungsflächen und anderer Begrenzungen, insbesondere Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Bäume, sowie Verkaufsstände.
3.2.    das Betreten von Bereichen und Räumlichkeiten, die erkennbar nicht für die allgemeine Nutzung zugelassen sind (z. B. die Bühnen, die Arbeits- und Sicherheitsbereiche)
3.3.    Feuer zu machen, leicht brennbare Stoffe, pyrotechnische Gegenstände (Leuchtkugeln, Raketen oder sonstige Feuerwerkskörper) mitzuführen, abzubrennen oder abzuschießen.
3.4.    ungenehmigt Waren zu verkaufen oder anzubieten, Drucksachen und sonstige Sachen aller Art zu verteilen oder Sammlungen durchzuführen 
3.5.    bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschädigen, zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben oder in anderer Weise zu verunstalten
3.6.    außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten bzw. in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, Verunreinigungen zu verursachen
3.7.    mit Gegenständen aller Art zu werfen oder Flüssigkeiten aller Art zu verschütten, insbesondere wenn dies in Richtung von Personen geschieht.
3.8.    das Mitbringen, der Konsum und die Weitergabe von Drogen – auch in kleinen Mengen. 
3.9.    der Konsum von Cannabis.
4.    Jede Person, die den Veranstaltungsbereich betritt, erkennt an, dass sie Ton- und/oder Bildaufzeichnungen der Veranstaltung nur zum Privatgebrauch machen und/oder übertragen kann. 

1.    Personen, die gegen die Platzordnung verstoßen oder die Weisungen und Anordnungen des Ordnungsdienstes, von Mitarbeitern der Veranstalterin oder sonstiger von der Veranstalterin beauftragter Personen sowie der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungs- oder Sanitätsdienstes nicht befolgen, oder die offensichtlich unter dem Einfluss berauschender Mittel stehen, können durch den Ordnungsdienst und die Polizei am Betreten des Veranstaltungsbereichs gehindert oder aus ihm verwiesen werden. Die Veranstalterin und der Ordnungsdienst behalten sich für diese Fälle die Stellung eines Strafantrags wegen Hausfriedensbruch vor.
2.    Bei schweren oder wiederholten Verstößen kann ein Platzverbot bis zur Restdauer der Gesamtveranstaltung erteilt werden.

1.    Die Veranstalterin haftet auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere aus unerlaubter Handlung, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2.    Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Veranstalterin.
3.    Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Veranstaltungsbesuchenden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 
4.    Verletzte oder Geschädigte haben sich unverzüglich mit der Veranstalterin in Verbindung zu setzen und ihr die Verletzungen/Schäden zu melden.

Das PDF zur vollständigen Einsicht gibt es auch nochmal hier: Park- und Platzordnung